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Rechtsprechung
   BFH, 15.03.1991 - III R 121/86   

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BFH, 15.03.1991 - III R 121/86 (https://dejure.org/1991,4449)
BFH, Entscheidung vom 15.03.1991 - III R 121/86 (https://dejure.org/1991,4449)
BFH, Entscheidung vom 15. März 1991 - III R 121/86 (https://dejure.org/1991,4449)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 809
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 15.03.1991 - III R 121/86
    Werden Darlehensmittel dagegen nur teilweise für betriebliche Zwecke, teilweise aber für außerbetriebliche Zwecke verwendet, so darf die Darlehensverbindlichkeit nur in dem der Verwendung des Darlehens für betriebliche Zwecke entsprechenden Umfang als Betriebsvermögen behandelt werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).

    Aus dem Umstand, daß für die Zuordnung von Schulden und Schuldzinsen ausschließlich der tatsächliche Verwendungszweck eines Kredits maßgebend ist, ergibt sich weiter, daß es unbeachtlich ist, ob der Steuerpflichtige mit Darlehen finanzierte Aufwendungen durch eigene Mittel hätte bestreiten können oder ob der Betrieb über aktives Betriebsvermögen oder stille Reserven verfügt, die zur Deckung von Betriebsschulden herangezogen werden können (BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 192/80, BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725; Beschluß vom 23. Juli 1986 I B 25/86, BFHE 147, 416, BStBl II 1987, 328).

  • BFH, 23.06.1983 - IV R 192/80

    Zur steuerrechtlichen Zuordnung eines Kontokorrentkredits bei Gewinnermittlung

    Auszug aus BFH, 15.03.1991 - III R 121/86
    Aus dem Umstand, daß für die Zuordnung von Schulden und Schuldzinsen ausschließlich der tatsächliche Verwendungszweck eines Kredits maßgebend ist, ergibt sich weiter, daß es unbeachtlich ist, ob der Steuerpflichtige mit Darlehen finanzierte Aufwendungen durch eigene Mittel hätte bestreiten können oder ob der Betrieb über aktives Betriebsvermögen oder stille Reserven verfügt, die zur Deckung von Betriebsschulden herangezogen werden können (BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 192/80, BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725; Beschluß vom 23. Juli 1986 I B 25/86, BFHE 147, 416, BStBl II 1987, 328).
  • BFH, 23.07.1986 - I B 25/86

    Betriebsausgabenabzug von Schuldzinsen auch bei negativem Kapitalkonto

    Auszug aus BFH, 15.03.1991 - III R 121/86
    Aus dem Umstand, daß für die Zuordnung von Schulden und Schuldzinsen ausschließlich der tatsächliche Verwendungszweck eines Kredits maßgebend ist, ergibt sich weiter, daß es unbeachtlich ist, ob der Steuerpflichtige mit Darlehen finanzierte Aufwendungen durch eigene Mittel hätte bestreiten können oder ob der Betrieb über aktives Betriebsvermögen oder stille Reserven verfügt, die zur Deckung von Betriebsschulden herangezogen werden können (BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 192/80, BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725; Beschluß vom 23. Juli 1986 I B 25/86, BFHE 147, 416, BStBl II 1987, 328).
  • FG Hamburg, 17.04.1986 - I 62/82
    Auszug aus BFH, 15.03.1991 - III R 121/86
    Nach Auffassung des Finanzgerichts - FG - (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 549) hat das FA die streitigen Kreditkosten zu Recht nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
  • BFH, 18.07.1967 - GrS 5/66

    Kostenentscheidung nach der notwendigen Zuziehung eines Bevollmächtigten oder

    Auszug aus BFH, 15.03.1991 - III R 121/86
    Das FG entscheidet auch über den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (vgl. BFH-Beschl. vom 18. Juli 1967 GrS 5-7/66, BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56).
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 53/95

    Umwidmung eines Darlehens

    Dieser Zweck besteht, sofern das Darlehen nicht vorher abgelöst wird (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1991 XI R 22/88, BFH/NV 1992, 25; vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69; in BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, 16; vom 18. Dezember 1990 VIII R 101/87, BFH/NV 1991, 734, 735; vom 19. Januar 1993 VIII R 74/91, BFH/NV 1993, 714, 715) solange fort, bis die Tätigkeit oder das Rechtsverhältnis im Sinne der angesprochenen Einkunftsart endet (BFH-Urteile vom 10. November 1992 VIII R 98/90, BFH/NV 1993, 468, 469, m. w. N.; in BFH/NV 1993, 714, 715 zum Wegfall des wirtschaftlichen Zusammenhangs; BFH/NV 1993, 599, 602; BFH/NV 1993, 16, 17, m. umf. N.; vom 15. März 1991 III R 121/86, BFH/NV 1991, 809, 810 zur Zugehörigkeit einer Verbindlichkeit zum Betriebsvermögen).
  • BFH, 17.12.2003 - XI R 19/01

    Schuldzinsenabzug: Zwei-Konten-Modell

    Zutreffend sind das FG und das FA davon ausgegangen, dass Zinsaufwendungen nur dann Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) sind, wenn die Zinsen für ein Darlehen geleistet werden, das durch betriebliche Aufwendungen veranlasst ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört (BFH-Urteil vom 15. März 1991 III R 121/86, BFH/NV 1991, 809).

    Die von den Klägern angeführte BFH-Entscheidung vom 11. Dezember 1990 VIII R 190/85 (BFHE 163, 344, BStBl II 1991, 390) besagt für den Streitfall insoweit nichts anderes, als dort das FG lediglich der Klägerin Gelegenheit geben sollte, eine Aufteilungsberechnung nachträglich zu erstellen; diese Gelegenheit aber hatten die Kläger bereits (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 809, und in BFH/NV 1991, 377).

  • BFH, 28.06.1995 - XI R 34/93

    Das sog. Zwei- oder Dreikontenmodell auf dem Prüfstand des Großen Senats des BFH!

    In der Folgerechtsprechung des BFH wurde entsprechend den Rechtsgrundsätzen des Großen Senats als entscheidend die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel angesehen (BFH-Urteil vom 8. November 1990 IV R 127/86, BFHE 163, 530, BStBl II 1991, 505, und vom 15. Mai 1991 III R 121/86, BFH/NV 1991, 809).
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Rechtsprechung
   BFH, 21.02.1991 - IV R 61/88   

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https://dejure.org/1991,14636
BFH, 21.02.1991 - IV R 61/88 (https://dejure.org/1991,14636)
BFH, Entscheidung vom 21.02.1991 - IV R 61/88 (https://dejure.org/1991,14636)
BFH, Entscheidung vom 21. Februar 1991 - IV R 61/88 (https://dejure.org/1991,14636)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 809
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 21.02.1991 - IV R 61/88
    Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat inzwischen entschieden, daß eine solche Aufteilung stets geboten ist, wenn ein Negativsaldo auf einem Kontokorrentkonto sowohl durch betrieblich als auch durch privat veranlaßte Auszahlungen entsteht (BFH-Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).

    Dazu wird das FG der Klägerin Gelegenheit geben müssen, noch nachträglich eine den Grundsätzen des Beschlusses in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, entsprechende Zinszahlenstaffelrechnung mit getrennten Unterkonten vorzulegen.

    Wird allerdings eine Zinszahlenstaffelrechnung dieser Art nicht vorgelegt und sind bei einem umfangreichen Zahlungsverkehr über das Kontokorrentkonto mit zahlreichen sowohl betrieblich wie privat veranlaßten Sollbuchungen Aufzeichnungen der Steuerpflichtigen nicht so beschaffen, daß eine zu zutreffenden Ergebnissen führende Zinszahlenstaffelrechnung vom FG noch nachträglich ohne zumutbaren Zeit- und Arbeitsaufwand erstellt werden kann, so ist der betrieblich veranlaßte Teil der Schuldzinsen unter Beachtung der Rechtsgrundsätze des Beschlusses in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 durch Schätzung nach § 162 AO 1977 zu ermitteln.

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